Impfschaden – aber trotzdem keine Entschädigung!

Impfschaden oder nicht – ein ebenso leidiges Thema wie Impfen allgemein. Angefangen von den Anfangstagen der Impfung über “geschönte” Studien bis hin dass die Impfung die Krankheit verursacht, gegen die sie schützen soll oder zu heftigsten Nebenwirkungen führt – es ist ein Trauerspiel mit den Impfungen! Das selbst bei einem offensichtlichen Impfschaden für viele dann erst richtig beginnt, weil für die Anerkennung ihres Impfschadens oft ein Prozessmarathon nötig ist. Sofern der Impfschaden überhaupt als solcher diagnostiziert wird – was in den seltensten Fällen der Fall ist – heißt das noch lange nicht, dass es für den Impfschaden auch eine Entschädigung gibt. Wie jetzt ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 6 VJ 254/21) zeigt. Das hat entschieden, dass zwar ein Impfschaden vorliegt, dieser aber nicht zu entschädigen ist.

Die Anerkennung eines Impfschadens setzt voraus, dass eine Impfreaktion i.d.R. ärztlich dokumentiert wird, diese über eine bloße übliche Nebenwirkung des verwendeten Impfstoffes hinausgeht und es letztlich zu (irgend)einer Funktionsstörung kommt.LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2022 - L 6 VJ 254/21

Zum Hergang

Eine 56-jährige Frau hat sich im Dezember 2015 bei einem Sturz eine Wunde an der rechten Hand und eine Knieprellung zugezogen. Am Tag ihres Unfalls wurde sie noch mit einem Kombinationswirkstoff gegen Tetanus und Diphterie geimpft. (⇒ zur “Sinnhaftigkeit” von Tetanusimpfungen: “Tetanus – Impfung wider jeder Logik“)
Darauf hin bildete sich an der Einstichstelle ein Granulom, eine körnchenförmige Gewebeneubildung. Die leicht verhärtete, ca. sieben mal sechs Zentimeter große druckschmerzempfindliche Stelle wurde von Baden-Württemberg als Impfschaden anerkannt. Die Gewährung einer Rente wurde allerdings abgelehnt, da dazu der Grad der Schädigung zu gering sei.

Dagegen klagte die betroffene Frau, da sie seit der Impfung an schmerzhaftem Stechen und Brennen im linken Arm leidet. Dies strahlt bis in den Unterarm aus und sie kann den Arm weder hängen lassen, noch sich längere Zeit darauf stützen. Da sie deshalb ihre Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr ausüben kann, begehrte sie die Zahlung einer Rente wegen dem Impfschaden.

Zum Urteil

In der ersten Instanz gab das damit befasste Sozialgericht der Klage statt und verurteilte das Land Baden-Württemberg dazu, der geschädigten Frau aufgrund des Impfschadens eine Rente zu zahlen.

Das vom Land in Berufung angerufene Landessozialgericht hob das Urteil der ersten Instanz auf und wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter sei nicht von einem Impfschaden auszugehen, sondern lediglich von einer Nebenwirkung in Form des Granuloms infolge der Impfung.

Auch die Schmerzsymptomatik sei nicht als Impfschaden zu werten, da die Frau bereits in der Vergangenheit unter orthopädisch bedingten Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Schultergürtel gelitten habe.

Fazit

Um eine Entschädigung wegen einem Impfschaden zu bekommen, muss man

  1. einen Arzt finden, der diesen überhaupt diagnostiziert – was seltenst der Fall ist
  2. dies dann auch noch als Impfschaden “offiziell” anerkannt bekommen,
  3. sich die Entschädigung durch alle Instanzen erstreiten können und
  4. muss darauf hoffen, dass die bei den Gerichtsverhandlungen beauftragten Gutachter dies auch als Impfschaden bestätigen und nicht fürchten, dann keinen Auftrag mehr zu erhalten.

Das kann durchaus mal länger gehen, wie diese beiden Fälle zeigen. Der eine bekam erst nach einem Prozessmarathon von 35 Jahren recht, bei dem anderen dauerte es sogar 70 Jahre! Und das wegen etwas, das weder schützt noch hilft, sondern nur den Körper vergiftet und einem schadet. Diese Ansicht widerspricht zwar dem üblichen Narrativ, ist aber so. Dazu finden sich mehr als genügend weitergehende Informationen auf der Seite von “Impfen? Nein, danke!” und hier auf diesem Blog.

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