Masken: Fakten und Musterschreiben

Wer vor einem Jahr vorhergesagt hätte, dass 2020 die meisten Menschen mit einem Stofffetzen im Gesicht (umgangssprachlich Masken, offiziell Mund-Nasen-Schutz genannt) herum laufen oder unsere Schüler gar im Herbst bei offenem Fenster mit Masken die Schulbank drücken müssen, der hätte sich umgehend in der Schublade “Verschwörungstheoretiker” wieder gefunden.

Insbesondere die Todesfallstatistiken des hoch gefährlichen Coronavirus und die Schilderung der weiteren Maßnahmen wie Sperrstunde und Beherbergungsverbot hätten Lachkrämpfe verursacht. 2019 nicht vorstellbar, als selbst ein Ausbruch der Tuberkulose in einer Schule in Bad Schönborn mit über 100 infizierten Schülern und Lehrern weder eine örtliche Quarantäne, noch Maskenpflicht oder Lockdown verursachte.
Im Gegenteil, es wurde im Ärzteblatt sogar vor Panikmache gewarnt und der Schulbetrieb ging nach den Ferien trotzdem ganz normal weiter. Und das obwohl Tuberkulose die tödlichste Infektionskrankheit der Welt ist, an der jedes Jahr etwa zehn Millionen Menschen erkranken und ca. 1,5 Millionen daran sterben. So viele wie bei keiner anderen Infektionskrankheit!

Da für viele der Widersinn der Maßnahmen weder vorstellbar ist, noch dass die Masken mehr Schaden als Nutzen, nachfolgend einige Informationen dazu. Die aufgeführten Fakten kann jeder aufgrund der angegebenen Quellen selbst überprüfen. Zuhören, lesen und staunen! Danach noch einige Musterschreiben und Möglichkeiten.

Maßnahmen und Repressalien in Schulen

Zunächst eine Oberstufenschülerin, dann eine Lehrerin, die aus dem schulalltäglichen Nähkästchen plaudern. Zustände, die man höchstens in einer Diktatur vermuten mag.

Gesetzliche Grundlagen und Anordnungen

Aktuell ändern sich die Verordnungen schneller als man lesen kann. Selbst auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg ist in der Übersicht manchmal etwas anderes zu finden als im konkreten Verordnungstext. Deshalb sollten immer die konkreten Verordnungen eingesehen werden und man sich nicht auf irgend welche Darstellungen verlassen.

Dass eine Quarantäne-Anordnung nicht unbedingt rechtens ist oder gar hingenommen werden muss, zeigt das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz.
Was sich Behörden mit so einer Anordnung gleichzeitig alles heraus nehmen und dann quasi mit einem machen können was sie wollen, erinnert schon an recht dunkle Zeiten. Hier eine anonymisierte “Anordnung der Absonderung in Quarantäne“.

Hier mal einige Beispiele mit Stand 16.10.2020 für Schulen in Baden-Württemberg:

Daten und Fakten zu Masken

Auf den Unsinn mit den Masken und einige rechtlich und psychologisch äußerst bedenkliche Aspekte haben wir schon mehrfach hingewiesen. Insbesondere in den Artikeln “Corona – Maske oder Maskerade“, “Warum das Gesicht so wichtig ist” und “Schluss mit der Maskerade!“.
Selbst Chef-Virologe Dr. Drosten sagt: “Masken nützen nichts“. Nachfolgend einige der wichtigsten Studien und Fakten bezüglich Masken.

Keine Hinweise auf eine Wirksamkeit
  • Bei zahlreichen Virusinfektionen beginnt die Erregerausscheidung am Ende der Inkubationszeit, also bevor Krankheitssymptome zu bemerken sind. Dies ist z. B. auch von der Influenza bekannt, weshalb man auch bei COVID-19 schon zu Beginn der Pandemie davon hätte ausgehen können.
  • Bei Auswertung der vom RKI für dessen „Neubewertung“ von Masken im öffentlichen Raum angeführten Publikationen zeigt sich, dass es keine wissenschaftliche Grundlage gibt, mit der der Gebrauch von Masken (gleich welcher Art) in der Öffentlichkeit bei nahezu der gesamten Bevölkerung von Deutschland (abzüglich der Kinder bis 6 Jahre ca. 80 Mio. Menschen) gerechtfertigt werden kann, und aktuelle Untersuchungen zeigen das Gleiche.
  • Im Gegenteil kann eine Maskenpflicht für viele Millionen Menschen im öffentlichen Raum sogar zu einem Infektionsrisiko werden, weil die erforderliche Händehygiene nicht eingehalten werden kann.
  • Indirekte Erregerkontakte über kontaminierte Oberflächen werden durch Masken nicht weniger, sondern kommen im Gegenteil potenziell häufiger zustande als ohne Masken.
  • Bei der Übertragung respiratorischer Viren spielt ein enger (< 1 m) Face-to-Face-Kontakt die entscheidende Rolle, der zudem mindestens über eine gewisse Zeit (≥ 15 min) bestehen muss, damit sich ein Übertragungsrisiko überhaupt verwirklichen kann.
  • Die meisten Kontakte im öffentlichen Raum sind zum einen keine Face-to-Face-Kontakte. Zum anderen dauern sie, selbst wenn sie dennoch stattfinden, meist kürzer als 15 min, sodass eine effektive Übertragung infektiöser Tröpfchen in diesen Situationen sehr unwahrscheinlich erscheint.
  • Abstand halten bei Gesprächen schützt vor direkten Erregerkontakten und macht das Tragen von Masken überflüssig.

Fazit: Eine Maskenpflicht vermittelt ein falsches Sicherheitsgefühl, und ein falsches Sicherheitsgefühl ist immer ein Sicherheitsrisiko.”

Quelle: medizinischer Fachverlag Thieme, Krankenhaushygiene up2date 2020; 15(03): 279-295

Einfluss gängiger Gesichtsmasken auf physiologische Parameter und Belastungsempfinden unter arbeitstypischer körperlicher Anstrengung

“Insbesondere weniger trainierte Personen (starker Herzfrequenzanstieg) scheinen unter allen Maskentypen, vor allem unter der FFP2-Maske, mitunter bereits bei geringerer Belastung, Symptome wie Dyspnoe¹, Kopfschmerzen, Hitzegefühl oder Schwindel zu verspüren. Anhand des aufgezeigten Zusammenhangs zwischen dem Belastungsempfinden und der Dichtigkeit einer Maske ist nicht auszuschließen, dass der gemessene Anstieg des PtcCO2² unter der FFP2-Maske ursächlich für die hohe gefühlte Belastung und subjektive Beschwerden ist.”
Quelle: Ärzteblatt, August 2020
1: Dyspnoe = Atemnot, Kurzatmigkeit
2: PtcCO2 = transkutaner CO2-Partialdruck = Untersuchung zur Bestimmung des Sauerstoffgehalts im Gewebe, um festzustellen ob die Durchblutung vermindert ist

Masken verursachen Deutlich mehr Beschwerden als erwartet

“Die Tatsache, dass ca. 60% der sich deutlich mit den Verordnungen belastet erlebenden
Menschen schon jetzt schwere (psychosoziale) Folgen erlebt, wie eine stark reduzierte Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft aufgrund von aversionsbedingtem MNS-Vermeidungsbestreben,
sozialen Rückzug, herabgesetzte gesundheitliche Selbstfürsorge (bis hin zur Vermeidung von
Arztterminen) oder die Verstärkung vorbestandener gesundheitlicher Probleme (posttraumatische
Belastungsstörungen, Herpes, Migräne), sprengte alle Erwartungen der Untersucherin.”
Quelle: Studie zu psychologischen und psychovegetativen Beschwerden durch die
aktuellen Mund-Nasenschutz-Verordnungen in Deutschland

Fehlerhafte WHO-Metastudie

Die von der WHO in Auftrag gegebene Metastudie zur Wirksamkeit von Gesichtsmasken, die im Juni 2020 in der medizinischen Fachzeitschrift “The Lancet” veröffentlicht wurde, hat maßgeblich dazu beigetragen, die globale Politik für Gesichtsmasken während der Covid-19-Pandemie zu ändern.
Die Metastudie, in der eine Risikominderung von 80% bei Gesichtsmasken behauptet wurde, ist jedoch auf mehreren Ebenen schwerwiegend fehlerhaft und sollte zurückgezogen werden.
Quelle: Swiss Policy Research, September 2020

Warnung an Bundestagsmitarbeiter: Masken wenig tragen

In einer Hausmitteilung an die rund 3100 Beschäftigten der Bundestagsverwaltung und die knapp 2800 Mitarbeiter der Abgeordneten in Berlin warnt Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble vor einem zu langen Tragen der Maske.

Bereits nach 30 Minuten Tragedauer kann es je nach Art der Mund-Nasen-Bedeckung zu einem signifikanten Anstieg der CO2-Werte im Blut kommen, da die ausgeatmete Luft unter Umständen nicht so gut entweichen kann. Ein ständiges Aus- und wieder Anziehen der Mund-Nasen-Bedeckung ist aber auch nicht sinnvoll, da so das Risiko einer Kontamination erhöht wird. Zwischendurch sollte man sie also zum Durchatmen eher unters Kinn schieben, aber weitertragen.Hausmitteilung Bundestag

Weiterführend dazu eine Dissertation über die “Rückatmung von CO2 bei OP-Masken

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Empfehlung: “Träger der beschriebenen Mund-Nasen-Bedeckungen können sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde.”
Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, 26.6.2020

Masken in Schulen sind Unverantwortlich
– Normen und Vorschriften bezüglich Masken –

Eine Atemmaske ist eine persönliche Schutzausrüstung (PSA), deren Anwendung der Richtlinie DGUV 112-190 unterliegt, die in der EU verbindlich umgesetzt werden muss. Darunter fällt im weiteren Sinne jede Art von Gerät, durch die man seine Atemluft zu Schutzzwecken führt. Nichts anderes ist die sogenannte Alltagsmaske, auch wenn deren Wirksamkeit umstritten ist.
Nach dieser Verordnung sind maximale Tragezeiten und Mindeserholungszeiten vorgeschrieben. Ebenso dass eine fachkundige Person mit Befähigungsnachweis die korrekte Verwendung schult und deren Anwendung überwacht. Jede Einrichtung, die das regelmäßige Tragen von Masken anordnet, muss demnach für deren gesundheitlich unbedenkliche Anwendung sorgen und darüber schriftlich Nachweis führen. Was aktuell in Schulen nicht erfolgt.
Für bestimmte Masken (alles über FFP) ist eine gesundheitliche Vorsorgeuntersuchung (G26) gefordert. Nicht der Anwender ist zum Nachweis verpflichtet, sondern der Sachaufwandsträger muss dafür sorgen, dass die Vorschriften eingehalten werden und muss dies dokumentieren.

In Schulen bringen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte die Masken selbst mit, dokumentieren nicht deren Einsatzdauer, Pausenzeiten und Schulungsmaßnahmen. Selbstgebastelte Stoffmasken, aber auch gekaufte Stoffmasken sind nicht nach der erforderlichen EN 149 zertifiziert, also weder auf Filterwirkung noch gesundheitliche Auswirkungen geprüft. Stoff z.B. sondert eine enorme Anzahl Feinstaubpartikel ab, die zum Teil lungengängig sind. Es wäre die Aufgabe des Supervisors dies zu unterbinden und nur geprüfte und sichere Produkte zum Einsatz kommen zu lassen. Zur Bestimmung von Derating-faktoren müssen Raumtemperaturen und Schwere der Arbeiten dokumentiert werden. Alles andere ist hochgradig verantwortungslos.

Bei SARS-CoV-2 wurde festgelegt, dass die Erreger unter dem Bio Safety Levl 3 (BSL3) handzuhaben sind. Wenn man davon ausgeht, dass im Klassenraum eine Gefährdung vorliegt, was den Einsatz von einer Schutzmaßnahme begründet, müssten auch die restlichen Vorgaben von BSL3 umgesetzt werden. Nachdem dies nicht erfolgt, kann man davon ausgehen, dass die Maskenpflicht im Allgemeinen weitgehend unwirksam auf das Infektionsgeschehen sein wird. Liegt jedoch eine Beurteilung vor, die den Klassenraum zu einem gefährdeten Ort deklariert, so ist die Maske eine persönliche Schutzausrüstung in einem Gefahrenbereich. Minderjährige dürfen sich laut DGUV in Gefahrenbereichen jedoch nur zu Lehrzwecken und nur kurzzeitig mit Atemschutzmaske aufhalten
Quelle: Auszug aus den Aussagen von Raumlufttechniker Peter Diener

Musterschreiben und weitere Informationen

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass eine “Dringende Schulempfehlung zur Maskenpflicht im Unterricht unzulässig” ist.

Hier ein Beispiel für einen Brief an Lehrer und Schulleitung

Weitere rechtliche Informationen und Musterschreiben zur Maskenpflicht in unterschiedlichen Lebenslagen bieten die Klage-Paten. Auch was man bezüglich der in Baden-Württemberg ab 19. Oktober geltenden Maskenpflicht in Schulen tun kann.
Diese bieten auch ein Musterschreiben zur Verweigerung des PCR-Tests.
Mehr zu dem PCR-Test im “Faktencheck zum Coronatest“.

Hier die Info-Broschüre Wissenswertes für Schulleiter, Lehrer und Elternvon Bodo Schiffmann.

Wer andere aufklären möchte, der kann sich einer der regionalen Gruppen der “Freiheitsboten” anschließen. Die Links und Infomaterial zum Downloaden und Bestellen findet ihr auf deren Seite.

Wer mit seiner Schule auf Konfrontationskurs gehen will, der kann in Anlehnung an obigen Text mit den Normen und Vorschriften folgende Fragen stellen:

  • Wer ist bei Ihnen die befähigte Person für Atemschutz gemäß DGUV 112-190?
  • Wann hatte diese Person ihren letzten Befähigungsnachweis? Den möchte ich gerne als Kopie.
  • Wer ist der zuständige Betriebsarzt?
  • Ich hätte gerne eine Kopie ihrer Gefährdungsbeurteilung für das Betreten eines Gebäudes mit biologischer Gefährdung.
  • Senden Sie mir bitte die Konformitätserklärung aller bei ihnen im Hause eingesetzten Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gemäß DGUV 112-190 zu.
  • Den Unterweisungsnachweis meines Kindes hätte ich gerne in Kopie. Falls nicht vorhanden: Warum wurde mein Kind nicht unterwiesen?
  • Wer trägt die Verantwortung für den Einsatz von Atemschutz an Minderjährigen in Gefahrenbereichen?
  • Stellen Sie mir dafür bitte eine schriftliche Bescheinigung aus.
  • Welche Versicherung haftet für Spätfolgen durch die ggf. unsachgemäße Anwendung von PSA?
  • Welches Konzept haben sie zum Raumtemperaturmonitoring zur Berechnung der Deratings für die Tragezeiten?
  • Ihren Stundenplan hätte ich gerne schriftlich zur unabhängigen Überprüfung der Tragepausenzeiten nach DGUV durch einen zertifizierten Sachverständigen.
  • Welchen Arbeitsschweregrad nach DGUV 112-190 setzen Sie für den Sportunterricht an? Wenn A4, dann hätte ich gerne Einsicht in die zugehörige Sonderplanung des PSA Einsatzes.
  • Wie erheben Sie den Arbeitsschweregrad in den übrigen Fächern?

Diese Normen gibt es nicht zum Spaß, dauerhafter Atemwiderstand von filternden Atemschutzprodukten ist gesundheitlich bedenklich. Das kann man nicht einfach so anordnen und jegliche anerkannte und einschlägige Normung ignorieren.

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