Urteil zur Nachweispflicht der Masernimpfung

Am 1.3.2020 ist die unsägliche Nachweispflicht der Masernimpfung in Kraft getreten. Seither müssen Kinder und Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen, Pflege- und medizinischen Einrichtungen bei erstmaliger Aufnahme einen entsprechenden Nachweis der Masernimpfung oder der durchgemachten Krankheit bringen. Für die bereits in solchen Einrichtungen befindlichen Kinder und Mitarbeiter gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.7.2021. Darüber wurde viel diskutiert und ist hier auf dem Blog auch einiges zu lesen.

Ende Mai gab es dazu jetzt eine beachtliche Entscheidung vom Verwaltungsgericht bezüglich der Nachweispflicht der Masernimpfung. Darüber berichtet der dies erwirkende Rechtsanwalt Robert Nebel auf seiner Homepage.

Demnach ist der Impfnachweis NICHT bei jedem Wechsel einer Einrichtung zu erbringen, sondern nur bei erstmaliger Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung. Das heißt, wer vom Kindergarten in die Schule kommt muss den Nachweis erst bis zum Ende der Übergangsfrist am 31.7.2021 erbringen und hätte damit noch gut ein Jahr Zeit gewonnen.

Entscheidungen von Verwaltungsgerichten sind für andere Gerichte und Bundesländer zwar nicht bindend, bietet aber ggf. einen guten Ansatzpunkt und dürfte gerade bei der Argumentation mit einigen Einrichtungsleitern beim Wechsel der Gemeinschaftseinrichtung hilfreich sein.
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3 Kommentare

  1. Ich möchte dann mal bitte DEN NACHWEIS haben, ob die Impfung überhaupt wirkt und wie lange MAN IMMUN ist u WORAN und wie lange DAS GETESTET wurde – mit NACHWEIS. Ich möchte den Nachweis dass die Impfung 100 % nicht gesundheitsschädlich ist.

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