Masernimpfnachweis – Zwangsgeld nicht rechtens

Die unsägliche Nachweispflicht der Masernimpfung ist seit dem 1.3.2020 in Kraft. Seither müssen Kinder und nach 1970 geborene Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen, Pflege- und medizinischen Einrichtungen bei erstmaliger Aufnahme einen entsprechenden Nachweis der Masernimpfung oder der durchgemachten Krankheit bringen.

Da dies faktisch einem Impfzwang gleich kommt – den es in Deutschland offiziell nicht gibt – sind einige der Betroffenen in einem Dilemma: ohne Impfung können sie keinen Impfnachweis erbringen. Welch Perversion von Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit! 
Wegen dem fehlenden Nachweis wurden einige der Betroffenen inzwischen sogar mit einem Zwangsgeld belegt.

Dazu gibt es jetzt vom Verwaltungsgerichtshof München einen ganz aktuellen Beschluss (20 CS 23.1432 vom 21.09.2023): die Zwangsgeldandrohung läuft auf eine Impfpflicht hinaus und sei voraussichtlich rechtswidrig! Der Kernsatz des Beschlusses lautet:

Die Anwendung von Verwaltungszwang in Form von Zwangsgeld darf daher bei schulpflichtigen Kindern nicht zu einer faktischen Impfpflicht führen.VGH München 20 CS 23.1432 vom 21.09.2023

Im Gegensatz zu bisherigen Gerichtsentscheidungen bezüglich dem Masernimpfnachweis ist diese Entscheidung deshalb bedeutsam, weil es sich beim Verwaltungsgerichtshof um ein Oberverwaltungsgericht handelt und somit davon auszugehen ist, dass sich auch andere Gerichte oder Gesundheitsämter danach orientieren werden.

Es lohnt sich auf jeden Fall, gegen ein verhängtes Zwangsgeld Rechtsmittel einzulegen und sich gegen die Nachweispflicht zu wehren. Beides hat mit dem Urteil deutlich mehr Aussicht auf Erfolg.

Eine Erläuterung zu dem Beschluss vom VGH München von Rechtsanwältin Ellen Rohring:

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