75 Jahre Nürnberger Kodex – aktueller denn je!

Der Nürnberger Kodex ist eine ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer, psychologischer und anderer Experimente am Menschen. Er gehört seit der Urteilsverkündung im Nürnberger Ärzteprozess am 20.08.1947 zu den medizinethischen Grundsätzen, ähnlich wie das Genfer Gelöbnis. Anlass für den Nürnberger Kodex waren die während der Zeit des Nationalsozialismus im Namen der medizinischen Forschung begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Der Nürnberger Kodex besagt, dass bei medizinischen Versuchen und Behandlungen an Menschen die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson unbedingt erforderlich ist und diese frei von Betrug, List oder Zwang eine eigenständige Entscheidung treffen kann. 

  Etwas, das aktuell bei den Corona-Impfungen gerade mit dem ausgeübten (gesellschaftlichen) Druck und den falschen Versprechungen bzgl. der Wirkung und dem Leugnen möglicher Nebenwirkungen von besonderer Bedeutung ist. 

Der Nürnberger Kodex 1947

Medizin ohne Menschlichkeit
Medizin ohne Menschlichkeit

(Zitiert nach: Mitscherlich, A. und Mielke, F.:
Medizin ohne Menschlichkeit.
Dokumente des Nürnberger Ärzteprozesses.
Frankfurt a.M. 1960, S. 272f.)

1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich.
Das heißt, daß die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muß, ihre Einwilligung zu geben;
daß sie in der Lage sein muß, unbeeinflußt durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen;
daß sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muß, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können.

Diese letzte Bedingung macht es notwendig, daß der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen.

Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.

2. Der Versuch muß so gestaltet sein, daß fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.

3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, daß die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.

4. Der Versuch ist so auszuführen, daß alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.

5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, daß es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.

6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.

7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.

8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.

9. Während des Versuches muß der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.

10. Im Verlauf des Versuchs muß der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muß, daß eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.

Aktueller Bezug

Ein solches Verbrechen darf sich nie wieder wiederholen! Auch nicht unter dem Vorwand von Schutzmaßnahmen, wie bei den Corona-Impfungen!
Da diese mit einem experimentellen Impfstoff erfolgen, ist es letztendlich auch ein medizinischer Versuch mit ursprünglich ungewissem Ausgang. Inzwischen ist bekannt, dass die Impfung mehr Risiken birgt und Schäden verursacht als Corona selbst.
Viele Informationen dazu findet der interessierte Leser hier auf dem Blog.

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